Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (Stand 09.11.2024) werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Anmietung eines Wohnmobils oder Wohnwagens, Inhalt des zwischen der Firma camperea, Mag. Jozsef Rozsnyai - nachstehend „Vermieter” genannt – und Ihnen – nachstehend „Mieter“ genannt – zustande kommenden Vertrages. Die Form „Mieter“ wird hier zur besseren Lesbarkeit verwendet und meint selbstverständlich alle Geschlechter. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch.
1. Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Wohnmobils oder Wohnwagens. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.1.2 Zwischen Vermieter und Mieter kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich österreichisches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.1.3 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll
.2. Mindestalter, Höchstalter, Führerschein
Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 23 Jahre. Der Führerschein der Klasse B gilt für alle motorgetriebenen Fahrzeugmodelle, für Wohnwagen ist in der Regel der Führerschein der Klasse B mit Code 96 nötig. Fahrer müssen mindestens drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.
3. Mietpreise, Versicherungen
3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.
3.2 Die Mietpreise beinhalten: Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal €2.000,- (brutto) pro Schadensfall sowie die gesetzlich vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung, Motorsteuer, Freikilometer laut Mietvertrag, Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kosten für Kraftstoff und Betriebskosten (wie z.B. Ad-Blue, Mautgebühren, Stellplatz- und Parkgebühren, usw.) sind vom Mieter zu tragen.
3.3 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt, zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung, eine Aufwandspauschale von €25,- (brutto) an.
3.4 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Starttag und Rückgabetag werden jeweils zu 50% des jeweils geltenden Tagesmietpreises berechnet. Die Kulanzzeit für Überziehungen des laut Mietvertrag festgehaltenen Zeitpunkts der Rückgabe des Fahrzeuges beträgt eine Stunde. Bei verspäteter Rückgabe wird ein weiterer voller Tag berechnet. Der Vermieter gibt an den Mieter eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die der Nachfolgemieter oder andere Personen, uns gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme, geltend machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Saisonzeiten zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale berechnet.
3.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden. Für die Weiterverrechnung von Strafmandaten, automatisch erfassten Mautgebühren, Schadenabwicklung und Änderungen im Mietvertrag werden pro Verrechnungsfall €29,- (brutto) als Manipulationsgebühr in Rechnung gestellt.
4. Buchung, Rücktritt und Umbuchung
4.1 Reisemobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, bzw. mitreisender Personenanzahl, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich.
4.2 Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung von 50% des Gesamtmietpreises, dieser beinhaltet Fahrzeugmiete inklusive Extras sowie die Servicepauschale, zu leisten. Die Reservierung ist dann für beide Seiten verbindlich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn fällig.
4.3 Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch den Mieter weniger als eine Woche (7 Tage bzw. 168 Stunden) vor dem vertraglich vereinbarten Reiseantritt wird eine Stornogebühr in der Höhe von 70% des Gesamtmietpreises fällig. Tritt der Mieter länger als 7 Tage bzw. 168 Stunden vor dem vertraglich vereinbarten Reiseantritt zurück, wird eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des Gesamtmietpreises fällig.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Die Zahlungsfristen gelten wie folgt: 50% Anzahlung bis spätestens sieben Tage nach Buchung, 50% Restzahlung bis spätestens 10 Tage vor dem Startdatum bzw. Abholtag. Erfolgt die Buchung weniger als 10 Tage vor dem Starttag ist der Gesamtbetrag sofort fällig.
5.2 Die Kaution beträgt € 1.000 und muss vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein oder kann bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei in bar hinterlegt werden.
5.3 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch camperea (Mag. Jozsef Rozsnyai) zurückerstattet. Alle noch nicht bezahlten anfallenden Extras können bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet werden.5.4 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
6. Haftung, Vollkaskoschutz
6.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
6.2 Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer KFZ-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 2.000,- (Vollkasko) vereinbart. Der Mieter haftet für Unfallschäden am Fahrzeug während der Nutzungsdauer bis € 2.000,- je Schadensfall. Unabsichtlich vom Mieter verursachte Schäden, sowie sämtliche der Kaskoversicherung nicht unterliegende Schäden, trägt der Mieter. Die Kosten für die Ermittlung der Schadenhöhe trägt der Mieter. Fahrt- und Aufwandskosten zur Werkstatt, die dem Vermieter nach der Anmietung entstehen, werden ebenso berechnet. Für den entstehenden Aufwand werden mindestens €150,- (brutto) in Rechnung gestellt.Der Mieter haftet uneingeschränkt für Schäden, die durch:
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (z.B. Fahruntüchtigkeit durch z.B. Alkohol, Drogen, Medikamente, …)
- Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten
- Zurücksetzen und Parken des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson (auch bei falscher Einweisung) verursacht werden. In diesem Fall übernimmt der Mieter auch die durch ihn am Unfallgegner verursachten Personen- und Sachschäden. Muss hierfür die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Vermieters in Anspruch genommen werden, so zahlt der Mieter die durch diesen Schaden entstehenden Höherstufungen in den vorgenannten Versicherungen.
- Steinschläge, Glasbruch: Steinschläge können oftmals kostengünstig geklebt und eine Scheibe muss nicht zwangsläufig getauscht werden. Vor der Reparatur findet eine Bewertung durch einen Fachbetrieb statt und anschließend wird der Teilkasko-Schaden reguliert. Die Kosten für Schäden infolge von Steinschlag an Windschutzscheibe, Scheinwerfer-, Blinkergläsern u.ä., trägt der Mieter im Rahmen der Selbstbeteiligungsregelungen.
- Reifenschäden: Während der Mietzeit auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, sofern eine gültige Mobilitätsgarantie des Fahrzeuges diese Kosten deckt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden.
- Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise darf nie bei Wind benutzt sowie im ausgefahrenen Zustand unbeaufsichtigt bleiben. Wir weisen darauf in, dass etwaige Reparaturkosten (neue Markise, Reparatur der Wohnmobil-Außenwand, etc.) den Kautionsbetrag deutlich übersteigen können.
- Falsche Befüllung des Wassertanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.
- Falsche Befüllung des Dieseltanks: Eine falsche Befüllung des Dieseltanks kann zu Motorschäden führen und der Mieter haftet für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadenminderung ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die Mobilitätsgarantie Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er a) die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 8 nicht unverzüglich oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt. b) oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Im Falle grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtungen bleibt es insoweit bei der Freistellung, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter stehenden Versicherer noch auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gehabt hat.
6.3 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.
6.4 Für Verkehrs- und Ordnungsvergehen des Mieters und seiner Erfüllungsgehilfen haften diese selbst. Treffen den Vermieter Kosten und Gebühren, wird er freigestellt.
6.5 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Eine vereinbarte Haftungsfreistellung gem. Ziff. 6.2 bezieht sich auf Schäden dieser Art nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
6.6 Die Regelungen gelten für den Mieter, als auch für berechtigte Fahrer. Für unberechtigte Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.
7. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben.
7.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
7.3 Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2 Er ist weiter verpflichtet, den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Ferner hat er unverzüglich, unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter vollständig zu informieren, so dass der Vermieter seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer in Wochenfrist nachkommen kann.
9. Reparaturen
9.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von €100,- (brutto) ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden.
9.2 Die Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), werden vom Vermieter erstattet.
9.3 Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
10. Berechtigte Fahrer
10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Alter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.
11. Regelungen zur Nutzung, verbotene Nutzung
11.1 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenem Gelände.
11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
11.3 Sofern durch eigenmächtige Zuladung des Fahrzeugs durch den Mieter erfolgt, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs laut Zulassungsschein nicht überschritten wird. Das kann z.B. durch Abwiegen des Fahrzeugs im voll beladenen Zustand erfolgen. Der Vermieter haftet bei einer Überladung für keinerlei Folgen, weder für Schadenersatz noch für in diesem Zusammenhang verhängte Strafen.
12. Rauchverbot
Das Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung des Rauchverbotes im Mietfahrzeug werden €250,- (brutto) von der Kaution einbehalten.
13. Mitnahme von Haustieren
Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich erlaubt. Die Gebühr ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.
14. Frischwassersystem in unseren Mietfahrzeugen
Unsere Frisch- und Abwassersysteme werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Trotz dieser Reinigung sollte das Wasser in den Wohnmobilen und Wohnwagen nicht als Trinkwasser verwendet und gegebenenfalls abgekocht werden. Beim Einfüllen von Wasser an Stell- und Campingplätzen sind saubere Arbeitsweisen zu beachten, sowie, dass ausschließlich Trinkwasser verwendet wird. Weitere Informationen gibt unser einweisendes Personal bei der Fahrzeugübergabe. Bei allfälligen gesundheitlichen Schäden oder Beeinträchtigungen des Mieters/der Mieterin durch die Verwendung dieses Brauchwassers hält sich der Vermieter schadlos.
15. Übergabe, Rücknahme
15.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit dem Vermieter durchzuführen.
15.2 Das Fahrzeug muss vor der Rückgabe innen einwandfrei gereinigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, wird dem Mieter eine Reinigungsgebühr nach jeweils gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Falls die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, wird dem Mieter eine Reinigungsgebühr nach jeweils gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Bei sehr starker Verschmutzung des Wohnmobils (z.B. Teerflecken, Flecken auf Sitzmöbeln, Brandflecken usw.) ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Reinigung und ggf. Ersatz, zusätzlich zur Gebühr für die Endreinigung lt. gültiger Preisliste, zu tragen. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.
15.3 Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
16. Haftung des Vermieters, Ersatzfahrzeug
Ansprüche des Mieters sind weitgehend durch die eventuell vom Chassis-Hersteller (Fiat, Citroen, Ford, Renault, …) enthaltenen Assistance-Schutzbriefe abgesichert. Ein darüber hinausgehender weiterer Autoreiseschutzbrief besteht nicht, es bleibt dem Mieter freigestellt, einen solchen auf eigene Kosten zu erwerben. Eine darüber hinausgehende Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen, insbesondere Ersatz für entgangene Urlaubszeit und sonstige immaterielle Schäden sowie Folgemängel-Schäden. Auf jeden Fall ist die Haftung des Vermieters auf Vorsatz beschränkt. Schäden, die der Mieter durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes erleidet, sind von der Haftung ausgeschlossen. Kann der Mieter seine Reise wegen Ausfalls des Fahrzeuges nicht oder nur verspätet antreten, wird der Mietpreis entsprechend der ausfallenden Tage dem Mieter zurückerstattet, der Vermieter wird sich in diesem Fall, jedoch ohne Rechtsanspruch des Mieters, um ein Ersatzfahrzeug bemühen. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges etwaige Nebenkosten, gehen diese zu Lasten des Mieters.
17. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete sind untersagt.
18. Beschränkung der Haftung
Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf den dreifachen Tagesmietpreis begrenzt.
19. Ausschlussfrist, Verjährung
19.1 Ansprüche, wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung, hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
19.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter, verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
19.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
20. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
20.1 Der Mieter sowie alle Fahrer sind damit einverstanden, dass die Firma camperea, Mag. Jozsef Rozsnyai, ihre persönlichen Daten speichert.
20.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass Mieter oder Fahrer sich tatsächlich unredlich verhalten haben bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
21. Regelungen bei Stornierung oder Umbuchung mit „camperea Storno-Schutz“
21.1 Der optionale "Storno-Schutz" ist ein kostenpflichtiges Extra von camperea und deckt die Gebühren ab, die gemäß Punkt 4 der AGB im Falle einer Stornierung oder oder Änderung einer gültigen Buchung anfallen. Bis 10 Tage vor dem ersten Tag des gebuchten Mietzeitraums entfallen mit "Storno-Schutz" sämtliche Gebühren, die für eine vollständige oder teilweise Stornierung und/oder Umbuchung, entweder auf einen anderen Zeitraum oder auf ein anderes Mietfahrzeug, anfallen. Ergibt sich aus der Stornierung oder Umbuchung eine Gutschrift für den Mieter/die Mieterin, wird die gesamte, bis zum Zeitpunkt der Stornierung bezahlte Mietgebühr inkl. gebuchter Extras, ohne Abzüge per Banküberweisung auf das Konto des Mieters erstattet. Weiters wird dem Mieter eine zweimalige, gebührenfreie Umbuchung des Reisezeitraums und/oder des Mietfahrzeugs eingeräumt. Ab der dritten Umbuchung wird eine Manipulationsgebühr in Höhe von €25,- fällig. Ab Stornierung oder Umbuchung weniger als 10 Tage vor dem ersten Tag des gebuchten Mietzeitraums, verbleiben alle bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beträge bei camperea und werden in eine Gutschrift umgewandelt. Der Mieter kann diese Gutschrift vollständig oder in Teilen für eine spätere Buchung bzw. spätere Buchungen einlösen oder an Dritte weitergeben.
21.2 Ausgenommen von der Erstattung und/oder Umwandlung in eine Gutschrift sind die Kosten für die Leistung "Storno-Schutz" selbst.
21.3 Die Kosten für das Extra „Storno-Schutz“ sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen und werden im Rahmen des Buchungsvorgangs automatisch berechnet und als Gesamtbetrag angezeigt
21.4 Das Extra „Storno-Schutz“ gilt ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Buchung eines Mietfahrzeuges, sofern das Extra zeitgleich mit dem Mietfahrzeug oder maximal 24 Stunden danach gebucht wird. Für die Gültigkeit von „Storno-Schutz“ muss das Extra als gebuchte Position in der Leistungsbeschreibung der Buchungsbestätigung des Mietfahrzeuges aufscheinen. Das Extra „Storno-Schutz“ gilt für eine Mietdauer von maximal 45 Tagen.
21.5 Das Extra „Storno-Schutz“ kann seitens des Mieters binnen 24 Stunden nach der Buchung gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und gilt seitens des Vermieters als bestätigt, sobald der Mieter die neue Buchungsbestätigung erhält, in welcher die Position „Storno-Schutz“ nicht mehr angeführt ist.
22. Gerichtsstand
Wir bemühen uns, Streitigkeiten stets gütlich beizulegen. Sollte das nicht möglich sein, gilt österreichisches Recht als vereinbart, sowie, als Gerichtsstand, der Sitz von camperea, Mag. Jozsef Rozsnyai.